====== Begriff der Rechtsverletzung ====== § 546 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) definiert, wann eine Rechtsverletzung vorliegt, nämlich wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. **§ 546 ZPO** Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Gründe, auf denen eine Revision gestützt werden kann, und der Rechtsfolgen einer erfolgreichen Revision.