====== Beglaubigung durch die Geschäftsstelle ====== § 169 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke durch die Geschäftsstelle. **§ 169 (2) ZPO** Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. ===== siehe auch ===== § 169 ZPO -> [[Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung]] \\ Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.