====== Beginn des Termins durch Aufruf der Sache ====== § 220 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Termin mit dem Aufruf der Sache beginnt. **§ 220 (1) ZPO** Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. ===== siehe auch ===== § 220 ZPO -> [[Aufruf der Sache; versäumter Termin]] \\ Beschreibt den Beginn eines Termins und die Bedingungen, unter denen ein Termin als versäumt gilt.