====== Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens ====== § 1044 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit beginnt, wenn der Beklagte den Antrag auf Schiedsgerichtsbarkeit empfangen hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. **§ 1044 ZPO** Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die grundlegenden Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Bedingungen für den Beginn und die Durchführung des Verfahrens, soweit die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben.