====== Beginn der Zwangsvollstreckung bei Ablehnung der Leistung ====== § 756 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, mit der Zwangsvollstreckung zu beginnen, wenn der Schuldner die Annahme der Leistung ablehnt. **§ 756 (2) ZPO** Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde. ===== siehe auch ===== § 756 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung bei einer Leistung Zug um Zug durchgeführt werden kann.