====== Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ====== § 234 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist. **§ 234 (2) ZPO** Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. ===== siehe auch ===== § 234 ZPO -> [[Wiedereinsetzungsfrist]] \\ Regelt die Fristen für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.