====== Befugnisse des vorsitzenden Schiedsrichters ====== § 1052 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem vorsitzenden Schiedsrichter, über einzelne Verfahrensfragen allein zu entscheiden, wenn er dazu ermächtigt wurde. **§ 1052 (3) ZPO** Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben. ===== siehe auch ===== § 1052 ZPO -> [[Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium]] \\ Regelt die Entscheidungsfindung in schiedsrichterlichen Verfahren, die von einem Schiedsrichterkollegium durchgeführt werden.