====== Befugnis zur Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen ====== § 758 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit dies für die Vollstreckung erforderlich ist. **§ 758 (1) ZPO** Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. ===== siehe auch ===== § 758 ZPO -> [[Durchsuchung; Gewaltanwendung]] \\ Regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen des Schuldners sowie die Anwendung von Gewalt.