====== Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit ====== § 1040 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit und die Behandlung von Einwänden gegen diese. § 1040 (1) ZPO -> [[Entscheidung über die eigene Zuständigkeit und Schiedsvereinbarung]] \\ Das Schiedsgericht kann über seine eigene Zuständigkeit sowie über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden, wobei die Schiedsklausel unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen behandelt wird. § 1040 (2) ZPO -> [[Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts]] \\ Die Rüge der Unzuständigkeit muss spätestens mit der Klagebeantwortung erhoben werden. Eine Partei ist nicht ausgeschlossen, eine solche Rüge zu erheben, selbst wenn sie an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. § 1040 (3) ZPO -> [[Zwischenentscheid und gerichtliche Überprüfung]] \\ Das Schiedsgericht entscheidet über Rügen der Unzuständigkeit in der Regel durch Zwischenentscheid. Jede Partei kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 4 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 4: Zuständigkeit des Schiedsgerichts|Zuständigkeit des Schiedsgerichts]] \\ Regelt die Befugnisse des Schiedsgerichts, insbesondere die Entscheidung über die eigene Zuständigkeit und die Behandlung von Einwänden gegen diese.