====== Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung ====== **§ 758 (3) ZPO** Er [-> [[Gerichtsvollzieher]]] ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der [[polizeiliche Vollzugsorgane|polizeilichen Vollzugsorgane]] nachsuchen. ===== siehe auch ===== § 758 ZPO -> [[Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher]]