====== Befriedigung durch Zwangsversteigerung ====== § 867 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel genügt. **§ 867 (3) ZPO** Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. ===== siehe auch ===== § 867 ZPO -> [[Zwangshypothek]] \\ Regelt die Eintragung und Wirkung einer Sicherungshypothek zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.