====== Befriedigung aus der Sicherheit ====== § 283a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Kläger sich aus der Sicherheit befriedigen kann, wenn er obsiegt. **§ 283a (3) ZPO** Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen. ===== siehe auch ===== § 283a ZPO -> [[Sicherungsanordnung]] \\ Regelt die Anordnung von Sicherheiten bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen.