====== Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit ====== § 110 (2) Nr. 1 ZPO -> [[Ausschluss der Prozesskostensicherheit durch völkerrechtlicher Verträge]] \\ § 110 (2) Nr. 4 ZPO -> [[Privilegierung des Widerklägers]] \\ **§ 110 (2) Nr. 2 ZPO** Diese Verpflichtung tritt nicht ein: wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; Völkerrechtliche Verträge, aufgrund derer eine Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an die Beklagten im Ausland vollstreckt würde (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), bestehen mit Antigua und Barbuda nicht.((LG Mannheim Entscheidung vom 4.5.2012, 7 O 523/11)) **§ 110 (2) Nr. 3 ZPO** Diese Verpflichtung tritt nicht ein: wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; **§ 110 (2) Nr. 5 ZPO** Diese Verpflichtung tritt nicht ein: bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden. ===== siehe auch ===== § 110 ZPO -> [[Prozesskostensicherheit]]