====== Befreiung von der Erscheinungspflicht ====== § 386 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) befreit den Zeugen von der Pflicht, zum Vernehmungstermin zu erscheinen, wenn er seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll erklärt hat. **§ 386 (3) ZPO** Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen. ===== siehe auch ===== § 386 ZPO -> [[Erklärung der Zeugnisverweigerung]] \\ Regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.