====== Beendigung durch Schiedsspruch oder Beschluss ====== § 1056 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass das schiedsrichterliche Verfahren mit dem endgültigen Schiedsspruch oder einem Beschluss des Schiedsgerichts endet. **§ 1056 (1) ZPO** Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. ===== siehe auch ===== § 1056 ZPO -> [[Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens]] \\ Regelt die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch den endgültigen Schiedsspruch oder durch einen Beschluss des Schiedsgerichts.