====== Beendigung des Verfahrens bei Säumnis des Klägers ====== § 1048 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Beendigung des Verfahrens, wenn der Kläger seine Klage nicht einreicht. **§ 1048 (1) ZPO** Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. ===== siehe auch ===== § 1048 ZPO -> [[Säumnis einer Partei]] \\ Regelt die Folgen der Säumnis einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren.