====== Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens ====== § 1056 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch den endgültigen Schiedsspruch oder durch einen Beschluss des Schiedsgerichts. § 1056 (1) ZPO -> [[Beendigung durch Schiedsspruch oder Beschluss]] \\ Beschreibt, dass das schiedsrichterliche Verfahren mit dem endgültigen Schiedsspruch oder einem Beschluss des Schiedsgerichts endet. § 1056 (2) ZPO -> [[Beschluss zur Beendigung des Verfahrens]] \\ Erläutert die Bedingungen, unter denen das Schiedsgericht die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss feststellen kann. § 1056 (3) ZPO -> [[Ende des Amtes des Schiedsgerichts]] \\ Regelt, dass das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Verfahrens endet, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Schiedsrichterliches Verfahren|Schiedsrichterliches Verfahren]] \\ Regelt die Durchführung und Beendigung von schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über Schiedssprüche und die Rolle des Schiedsgerichts.