====== Beendigung des Pfändungsschutzes ====== § 850k (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Kontoinhaber, das Pfändungsschutzkonto mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende in ein normales Zahlungskonto umzuwandeln. **§ 850k (5) ZPO** Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 850k ZPO -> [[Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos]] \\ Regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen.