====== Beendete Gütergemeinschaft ====== § 743 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen nach Beendigung der Gütergemeinschaft die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut zulässig ist. **§ 743 ZPO** Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn 1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder 2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckung in das Gesamtgut bei beendeter Gütergemeinschaft.