====== Beeidigung der Partei ====== § 452 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss. § 452 (1) ZPO -> [[Anordnung der Beeidigung bei unzureichender Aussage]] \\ Ermöglicht dem Gericht, die Beeidigung einer Partei anzuordnen, wenn die unbeeidigte Aussage nicht ausreicht, um die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu klären. § 452 (2) ZPO -> [[Eidesnorm]] \\ Beschreibt die Eidesnorm, die verlangt, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat. § 452 (3) ZPO -> [[Verzicht auf Beeidigung durch den Gegner]] \\ Erlaubt dem Gegner, auf die Beeidigung der Partei zu verzichten. § 452 (4) ZPO -> [[Unzulässigkeit der Beeidigung bei Eidespflichtverletzung]] \\ Verbietet die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Parteivernehmung|Parteivernehmung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Vernehmung von Parteien im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer Beeidigung und der Konsequenzen bei Verweigerung der Aussage oder des Eides.