====== Bedingungen für Vollstreckungsbeginn ====== § 751 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung beginnen darf. § 751 (1) ZPO -> [[Vollstreckungsbeginn bei kalendertagsabhängigen Ansprüchen]] \\ Regelt, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn der für die Geltendmachung des Anspruchs maßgebliche Kalendertag abgelaufen ist. § 751 (2) ZPO -> [[Vollstreckungsbeginn bei Sicherheitsleistung]] \\ Bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen oder fortgesetzt werden darf, wenn die erforderliche Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und zugestellt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckungstitel|Vollstreckungstitel]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Anforderungen an Vollstreckungstitel und der Bedingungen, unter denen eine Vollstreckung erfolgen kann.