====== Bedingungen für Sicherungshypotheken ====== § 866 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek, einschließlich des Mindestbetrags und der Möglichkeit einer einheitlichen Hypothek für mehrere Schuldtitel. **§ 866 (3) ZPO** Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden. ===== siehe auch ===== § 866 ZPO -> [[Arten der Vollstreckung]] \\ Beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.