====== Bedingungen für die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges ====== § 538 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen darf. **§ 538 (2) ZPO** Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie wesentliche Verfahrensmängel oder die Unzulässigkeit eines Einspruchs. ===== siehe auch ===== § 538 ZPO -> [[Zurückverweisung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen kann.