====== Bedingungen für die Nichtberücksichtigung der Haftungsbeschränkung ====== § 305a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen kann. **§ 305a (1) ZPO** Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs und macht der Beklagte geltend, dass 1. aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er die Haftung beschränken kann, entstanden sind und 2. die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge übersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6 oder 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 612, 613 oder 615 des Handelsgesetzbuchs bestimmt sind, so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Ungewissheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprüche nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht unwesentlich erschwert wäre. Das Gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes unterliegt und der Beklagte geltend macht, dass aus demselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e bis 5k des Binnenschifffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbeträge übersteigen. ===== siehe auch ===== § 305a ZPO -> [[Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Urteil unter dem Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung ergehen kann.