====== Bedingt pfändbare Bezüge ====== § 850b der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Bezüge unpfändbar sind und unter welchen Umständen sie dennoch gepfändet werden können. § 850b (1) ZPO -> [[Unpfändbare Bezüge bei Verletzungen und Unterhalt]] \\ Definiert die Arten von Renten und Einkünften, die grundsätzlich unpfändbar sind, wie Renten wegen Körperverletzung oder gesetzliche Unterhaltsrenten. § 850b (2) ZPO -> [[Pfändung unter bestimmten Bedingungen]] \\ Erlaubt die Pfändung der in Absatz 1 genannten Bezüge unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners erfolglos bleibt. § 850b (3) ZPO -> [[Anhörung der Beteiligten durch das Vollstreckungsgericht]] \\ Verlangt, dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligten anhört, bevor es eine Entscheidung über die Pfändung trifft. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Pfändungsschutz|Pfändungsschutz]] \\ Regelt den Schutz bestimmter Einkünfte und Bezüge vor der Pfändung, um die Existenzgrundlage des Schuldners zu sichern und soziale Härten zu vermeiden.