====== Bedeutung des Wertes ====== § 2 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass, wenn es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung ankommt, die nachfolgenden Vorschriften gelten. **§ 2 ZPO** Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften|Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften]] \\ Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.