====== Bedenken gegen Videoverhandlungen ====== § 227 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) fordert eine Stellungnahme zu möglichen Bedenken gegen die Durchführung einer Videoverhandlung bei einem Antrag auf Terminsverlegung. **§ 227 (4) ZPO** Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen. ===== siehe auch ===== § 227 ZPO -> [[Terminsänderung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.