====== Beauftragung von Gerichtsvollziehern oder Behörden ====== § 168 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, wann der Vorsitzende des Prozessgerichts Gerichtsvollzieher oder andere Behörden mit der Zustellung beauftragen kann. **§ 168 (2) ZPO** Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht. ===== siehe auch ===== § 168 ZPO -> [[Aufgaben der Geschäftsstelle]] \\ Regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Durchführung von Zustellungen im Zivilverfahren.