====== Beauftragter oder ersuchter Richter ====== § 229 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse auch dem beauftragten oder ersuchten Richter zustehen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmung von Terminen und Fristen. **§ 229 ZPO** Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Ladung der Parteien, der Beweiserhebung und der Rolle des Vorsitzenden.