====== Beachtung von Bescheinigungen durch das Kreditinstitut ====== § 903 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Dauer, für die das Kreditinstitut Bescheinigungen beachten muss, und die Bedingungen, unter denen neue Bescheinigungen verlangt werden können. **§ 903 (2) ZPO** Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen. ===== siehe auch ===== § 903 ZPO -> [[Nachweise über Erhöhungsbeträge]] \\ Regelt die Anforderungen und Verfahren zur Vorlage von Nachweisen über Erhöhungsbeträge, die nicht der Pfändung unterliegen.