====== Beachtung der Bescheinigungen durch das Kreditinstitut ====== § 903 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, ab wann das Kreditinstitut die Angaben in der Bescheinigung beachten muss. **§ 903 (4) ZPO** Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten. ===== siehe auch ===== § 903 ZPO -> [[Nachweise über Erhöhungsbeträge]] \\ Regelt die Anforderungen und Verfahren zur Vorlage von Nachweisen über Erhöhungsbeträge, die nicht der Pfändung unterliegen.