====== Automatisierte Eingangsbestätigung ====== Das zuständige Kanzleipersonal ist dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten [[Eingangsbestätigung]] nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO [-> [[Eingang des elektronischen Dokuments]] ] zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.((BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24)) ===== siehe auch ===== § 130a (5) ZPO -> [[Eingang des elektronischen Dokuments]] \\ Ein elektronisches Dokument gilt als eingegangen, sobald es auf der vorgesehenen gerichtlichen Empfangseinrichtung gespeichert ist.