====== Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter ====== § 405 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Prozessgericht den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen kann. In diesem Fall hat der Richter die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a. **§ 405 ZPO** Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Beweisaufnahme, einschließlich der Zuständigkeiten und Befugnisse der Gerichte und Richter bei der Ernennung von Sachverständigen und der Durchführung der Beweisaufnahme.