====== Auswahl des Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts ====== § 78c (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, wie der Vorsitzende des Gerichts den beizuordnenden Rechtsanwalt aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte auswählt. **§ 78c (1) ZPO** Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. ===== siehe auch ===== § 78c ZPO -> [[Auswahl des Rechtsanwalts]] \\ Regelt die Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts sowie die Bedingungen, unter denen der beigeordnete Anwalt die Vertretung übernehmen kann.