====== Austauschpfändung ====== § 811a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Austauschpfändung, bei der unpfändbare Sachen unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden können, wenn dem Schuldner ein Ersatzstück oder der entsprechende Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird. § 811a (1) ZPO -> [[Zulassung der Austauschpfändung]] \\ Erlaubt die Pfändung unpfändbarer Sachen, wenn ein Ersatzstück oder der zur Beschaffung notwendige Geldbetrag bereitgestellt wird. § 811a (2) ZPO -> [[Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht]] \\ Das Vollstreckungsgericht entscheidet über die Zulässigkeit der Austauschpfändung und setzt den Wert des Ersatzstückes oder des Geldbetrags fest. § 811a (3) ZPO -> [[Unpfändbarkeit des Geldbetrags]] \\ Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar. § 811a (4) ZPO -> [[Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses]] \\ Die Wegnahme der gepfändeten Sache ist erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Besondere Arten der Zwangsvollstreckung|Besondere Arten der Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die besonderen Arten der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Austauschpfändung, Vorwegpfändung und anderer spezieller Vollstreckungsmaßnahmen.