====== Ausstellung von Bestätigungen ohne Anhörung des Schuldners ====== § 1080 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Ausstellung von Bestätigungen ohne Anhörung des Schuldners. **§ 1080 (1) ZPO** Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. ===== siehe auch ===== § 1080 ZPO -> [[Entscheidung]] \\ Regelt die Ausstellung von Bestätigungen für inländische Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.