====== Aussetzung wegen anhängiger anderer Rechtsstreitigkeiten ====== § 148 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Verhandlung auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem anderen anhängigen Rechtsstreit oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde abhängt. **§ 148 (1) ZPO** Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.((BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24)) Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinn einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus.((BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24)) Gegen den Beschluss eines Landgerichts, mit dem es einen Rechtsstreit bis zur Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO aussetzt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft.((BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24)) Ob auf der Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund im Sinn von § 148 Abs. 1 ZPO gegeben ist, unterliegt im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkter Kontrolle. Das Beschwerdegericht und das Rechtsbeschwerdegericht dürfen aber auf der Rechtsfolgenseite die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind.((BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24)) ===== siehe auch ===== § 148 ZPO -> [[Aussetzung bei Vorgreiflichkeit]] \\ Regelt die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens bei Vorgreiflichkeit, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von anderen Verfahren oder Entscheidungen abhängt.