====== Aussetzung des Verfahrens bei Drittstaatenverfahren ====== Artikel 33 der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) regelt die Aussetzung von Verfahren, wenn ein Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist. Artikel 33 (1) -> [[Bedingungen für die Aussetzung]] \\ Legt die Bedingungen fest, unter denen ein Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen kann, wenn ein Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist. Artikel 33 (2) -> [[Fortsetzung des Verfahrens]] \\ Erlaubt die Fortsetzung des Verfahrens unter bestimmten Bedingungen. Artikel 33 (3) -> [[Einstellung des Verfahrens]] \\ Regelt die Einstellung des Verfahrens, wenn das Drittstaatenverfahren abgeschlossen ist. Artikel 33 (4) -> [[Anwendung des Artikels]] \\ Bestimmt, dass der Artikel auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen angewendet wird. ===== siehe auch ===== Brüssel-Ia-VO, Titel II, Kapitel 9 -> [[Brüssel-Ia-Verordnung#Kapitel 9: Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren|Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren]] \\ Regelt die Verfahren bei gleichzeitig anhängigen Verfahren und die Zuständigkeit bei im Zusammenhang stehenden Verfahren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.