====== Aussetzung des Verfahrens bei Anhängigkeit ====== Artikel 29 (1) der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] bestimmt, dass das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. **Artikel 29 (1)** Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. ===== siehe auch ===== Artikel 29 -> [[Anhängigkeitsregel]] \\ Regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten.