====== Aussetzung des Hauptprozesses ====== § 65 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht die Aussetzung des Hauptprozesses auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention. **§ 65 ZPO** Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit|Beteiligung Dritter am Rechtsstreit]] \\ Regelt die Möglichkeiten und Bedingungen, unter denen Dritte in einen bereits anhängigen Rechtsstreit eingreifen können, einschließlich der Haupt- und Nebenintervention sowie der Streitverkündung.