====== Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht ====== § 570 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es dem Gericht oder dem Vorsitzenden, dessen Entscheidung angefochten wird, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen. **§ 570 (2) ZPO** Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen. ===== siehe auch ===== § 570 ZPO -> [[Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen]] \\ Regelt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden und die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen.