====== Aussetzung der Vollziehung ====== § 570 (3) ZPO -> [[Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Beschwerdegericht]] \\ Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. ===== siehe auch ===== § 570 ZPO -> [[Aufschiebende Wirkung einstweilige Anordnungen|Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen]] \\ Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln, das Gericht kann die Vollziehung aussetzen.