====== Aussetzung der Restitutionsklage bei gleichzeitiger Nichtigkeitsklage ====== § 578 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage auszusetzen ist, bis die Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden ist, wenn beide Klagen erhoben werden. **§ 578 (2) ZPO** Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. ===== siehe auch ===== § 578 ZPO -> [[Arten der Wiederaufnahme]] \\ Beschreibt die Arten der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens.