====== Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten ====== § 246 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Aussetzung des Verfahrens bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in bestimmten Fällen wie Tod oder Verlust der Prozessfähigkeit. § 246 (1) ZPO -> [[Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bei Vertretung durch Bevollmächtigten]] \\ Erklärt, dass eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintritt, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, jedoch auf Antrag eine Aussetzung angeordnet werden kann. § 246 (2) ZPO -> [[Dauer und Aufnahme des Verfahrens nach Aussetzung]] \\ Regelt die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens gemäß den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Aussetzung und Unterbrechung des Verfahrens|Aussetzung und Unterbrechung des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen ein Zivilprozess ausgesetzt oder unterbrochen werden kann, einschließlich der Auswirkungen auf Fristen und Verfahrensfortschritte.