====== Aussetzung bei Verdacht einer Straftat ====== § 149 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist. § 149 (1) ZPO -> [[Aussetzung der Verhandlung bei Verdacht einer Straftat]] \\ Ermöglicht dem Gericht, die Verhandlung auszusetzen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung Einfluss hat. § 149 (2) ZPO -> [[Fortsetzung der Verhandlung nach Aussetzung]] \\ Verpflichtet das Gericht, die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist, es sei denn, es gibt gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Aussetzung von Verfahren, der Prozessleitung und der Prozessförderungspflicht, um eine zügige und gerechte Verfahrensführung zu gewährleisten.