====== Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage ====== § 153 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Aussetzung eines Verfahrens, wenn die Entscheidung davon abhängt, ob ein Mann, dessen Vaterschaft angefochten wird, der Vater des Kindes ist. **§ 153 ZPO** Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt das Verfahren in der ersten Instanz bis zur Urteilsverkündung, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.