====== Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere ====== § 823 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Wiederinkurssetzung von außer Kurs gesetzten Inhaberpapieren durch den Gerichtsvollzieher. **§ 823 ZPO** Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Besondere Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Besondere Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die besonderen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Verwertung von Wertpapieren und der Umschreibung von Namenspapieren.