====== Ausschluss zurückgewiesener Angriffs- und Verteidigungsmittel ====== § 531 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden, ausgeschlossen bleiben. **§ 531 (1) ZPO** Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. ===== siehe auch ===== § 531 ZPO -> [[Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel]] \\ Regelt die Zulässigkeit von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz.