====== Ausschluss von Mitwirkenden an richterlichen Entscheidungen als Sachverständige ====== § 408 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass Personen, die an einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht als Sachverständige zu Fragen vernommen werden sollen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben. **§ 408 (3) ZPO** Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden. ===== siehe auch ===== § 408 ZPO -> [[Gutachtenverweigerungsrecht]] \\ Regelt das Recht von Sachverständigen, die Erstattung eines Gutachtens zu verweigern, und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.