====== Ausschluss von Gericht und Sachverständigen als Dritte ====== § 72 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass das Gericht und gerichtlich ernannte Sachverständige nicht als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten. **§ 72 (2) ZPO** Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 72 ZPO -> [[Zulässigkeit der Streitverkündung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitverkündung.